Die Zeidlerei
Neben der ganzen Arbeit braucht der Mensch ja auch ein Hobby und da wir schon immer mittelalterbegeistert waren, lag es nahe die Imkerei mit der Geschichte zu verbinden. So findet man uns unter dem Gruppennamen "Die Rodungsfreien" auf diversen Mittelalterfesten in ganz Deutschland.
Die Zeit um 1415 hat es uns angetan; vorrangige Darstellung ist die mittelalterliche Imkerei (Zeidlerei genannt). Wir bieten nicht nur jede Menge Infos zu diesem doch recht unbekannten Thema, sondern haben natürlich auch die Endprodukte zum Kaufen dabei. Je nach Platz werden Klotzbeuten ("Baumwohnungen" für die Bienen) bearbeitet und Kerzen gerollt. Und natürlich beantworten wir auch gerne jegliche Fragen, z.B. Was sind eigentlich Rodungsfreie?
Einen ersten Überblick über Rechte und Pflichten der Zeidler findet sich im Zeidler-Freiheitsbrief von 1350; einem der wenigen Schriftstücke aus der Zeit, das einen Einblick in das Schaffen der mittelalterlichen Imker bietet.
Der Zeidler-Freiheitsbrief von 1350
Ich, Kaiser Karl von Gottes Gnaden, Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches und König von Böhmen verkünde allen mit diesem Brief, dass mich die Zeidler aus dem Nürnberger Reichswald eindringlich gebeten haben, ihre seit langem gültigen, anschließend aufgelisteten Rechte zu bestätigen und zu garantieren.
- Sie sind im gesamten Römischen Reich zollfrei.
- Der Zeidlermeister in Feucht besitzt die richterliche Gewalt über sie.
- Alle Zeidlergerätschaften dürfen aus dem Holz gefertigt werden, dass sie mit Hilfe der Waldarbeiter und ihrer Vorgesetzten kostenlos aus dem Nürnberger Reichswald entnehmen dürfen. Der jeweilige Waldbesitzer soll mit 2 Haller dafür entlohnt werden.
- Jeder Zeidler erhält das Recht, wöchentlich zwei Fuder Stamm- und Astholz aus dem Reichswald abzutranportieren und zu verkaufen.
- Der Zeidler vererbt sein Forstrecht an nur einen Zeidler weiter.
- Allein der rechtmäßige Zeidler bestimmt ohne Mitwirkung des Waldaufsehers und des Forstmeisters, welche Bäume für die Bienenhaltung in Frage kommen.
- Es ist rechtsgültig, dass jeder Reichszeidlermeister, der seinen Sitz in Feucht hat, das Ein- und Absetzen der Zeidler auf den Zeidlergütern zu bestimmen hat.
- Es ist rechtskräftig, dass ein Zeidler, der sein Zeidlergut verläßt, dem Zeidlermeister 13 Haller geben muss. Verweigert aber der Zeidlermeister die Annahme dieser Zahlung, so soll der Zeidler den Betrag für seinen Nachfolger hinterlegen, der dann bei Dienstantritt dem Zeidlermeister einen Schilling Haller zu übergeben hat.
- Will ein bestallter Zeidlermeister die richterliche Gewalt nicht ausüben, so soll diese nach dem Ratschluß und dem Willen aller Zeidler einem anderen übertragen werden, für den dann auch das Erbrecht für das betreffende Zeidlergut gilt.
- Zur Durchsetzung der Zeidlerrechte soll der Zeidlermeister mit 6 Armbrüsten, der erforderlichen Anzahl von Pfeilen, den nötigen Gespannfahrzeugen und der entsprechenden Verköstigung ausgerüstet werden. Kann er diese Ausrüstung nicht zustande bringen, so ist er aus seinem Amt entlassen.
- Alle beantragten Bienenbeutenplätze sind im Reichswald zu genehmigen und auf den Reichsbienengarten zu konzentrieren.
- Wer einen bewirtschafteten Beutenbaum fällt, hat dem Zeidlermeister 10 Pfund Haller plus 1 Haller zur Strafe zu entrichten und den Beutenbesitzer ebenfalls mit 10 Pfund Haller plus 1 Haller zu entschädigen. Wer einen Baum, dessen Krone für die Bienenhaltung schon abgesägt ist oder einen zu diesem Zweck gekennzeichneten Baum fällt, zahlt dem Zeidlermeister 1 Pfund Haller und dem Baumbesitzer auch 1 Pfund Haller Strafe. (siehe Nachtrag)
- Diese und ähnliche Beeinträchtigung der Zeidlerarbeit sollen die Zeidler ihrem Richter in Feucht melden. Spricht dieser nicht ordentlich oder mangelhaft Recht, so soll die jeweilige Klage an den kaiserlichen Rechtspfleger herangetragen werden, der auch die vorgeschriebene Buße einzieht.
- Außer einem berechtigten Zeidler ist es niemanden gestattet, einen Bienenschwarm im als Bienengarten gekennzeichneten Teil des Reichswaldes bei Nürnberg anzurühren oder gar an sich zu nehmen.
- Jeder Zeidler hat von seinen Einnahmen sein Honiggeld in hergebrachter Höhe der zuständigen Reichsverwaltungstelle abzuliefern.
- Die Zeidler sollen Gebühr von 1 Pfund Haller auch Linden, Salweiden und Wacholderbäume pfänden dürfen. Hat der Forstmeister diese Gebühr erhalten, so soll er dem Zeidler, dessen Bienen die Nektar- bzw. Pollenernte am entsprechenden Baum vornahmen, 1 Schilling Haller zurückerstatten.
- Der Zeidler soll das Holz dem Wald entnehmen dürfen, dass er für die Beuten benötigt. Zudem hat der Förster dafür zu sorgen, dass in seinen Wäldern auch Fichten und nicht nur Föhren ausschließlich von Waldarbeitern und ihren Forstmeistern gesetzt werden.
- Ich bestimme, dass der Zeidlermeister in meinem und des Reiches Dienst zielgerichtet arbeiten können muss. Da beinhaltet, dass er von der Landwirtschaft Kost und Verpflegung, die ungestörte Ausübung seiner Rechte und den sogenannten Weißpfennig einfordern darf.
- Kommen im Bezirk des Zeidlermeisters Mord oder Totschlag vor, so gehört beides zum Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landvogts oder der Person, die in meinem oder des Reiches Auftrag die entsprechende Kompetenz übertragen bekommen hat.
In Anbetracht des stets unverdrossenen, treuen und äußerst nützlichen Dienstes der Zeidler für mich und das Reich, der auch in Zukunft Bestand haben soll, habe ich mich gerne mit dieser Materie befasst.
Und darum bestätige und bekräftige ich mit meiner königlichen Gewalt und besonderen Gnade den exakten Wortlaut und Inhalt aller vorgenannten Rechte und Gewohnheiten. Ich will, dass sie ohne jede Änderung auch in Zukunft eingehalten werden.
Dieser Brief wird – versehen mit meinem königlichen Siegel – in Nürnberg verkündet und in Kraft gesetzt.
Man zählt das 1350. Jahr nach Christi Geburt und in ihm den auf das heilige Fronleichsnamfest folgenden Dienstag im vierten Jahr meiner Regentschaft.
Nachtrag: Ein Pfund Haller entspricht hier einem Gulden. Die Strafe beläuft sich also auf Zehn Gulden und einen Heller (216 Heller sind ein Gulden). Das entsprach ungefähr zwei Monatslöhnen eines sehr gut verdienenden Handwerkers, 2,5 Monatslöhnen eines Soldners oder auch 8-10 Monatslöhne eines Handlangers.